Chatbot und DSGVO: Was Betreiber 2026 wissen müssen
Ein Chatbot auf der Website verarbeitet personenbezogene Daten – spätestens in dem Moment, in dem ein Besucher seine Frage eintippt. Damit gilt die Datenschutz-Grundverordnung in voller Breite: Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Auftragsverarbeitung, Löschfristen. Seit August 2026 kommen die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung hinzu. Diese Seite ordnet die Anforderungen der Reihe nach ein, benennt typische Fehler und endet mit einer Checkliste. Sie ersetzt keine Rechtsberatung – sie zeigt, welche Fragen Sie Ihrem Anbieter und Ihrem Datenschutzbeauftragten stellen sollten. Wie unsere Plattform dAi Pro die Punkte technisch löst, steht jeweils dabei.
Welche Daten ein Chatbot verarbeitet – oft mehr, als man denkt
Bevor Sie Rechtsgrundlagen prüfen, lohnt eine nüchterne Bestandsaufnahme. Ein Website-Assistent verarbeitet typischerweise:
- Eingaben im Freitext – Besucher schreiben, was sie wollen: Namen, Kundennummern, gesundheitliche Angaben. Freitextfelder sind der Grund, warum ein Chatbot nie „nur technische Daten" verarbeitet.
- Technische Daten – IP-Adresse, Zeitstempel, Browser, Sitzungskennung. Sie fallen bei jedem Aufruf an und sind personenbezogen.
- Gesprächsverlauf – die Folge aus Fragen und Antworten, oft über mehrere Seitenaufrufe hinweg gespeichert.
- Anhänge und Sprache – hochgeladene Dateien, Fotos und Sprachaufnahmen, falls der Assistent das anbietet.
- Kontaktdaten – sobald ein Gespräch an einen Menschen übergeben wird, kommen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer hinzu.
- Daten beim KI-Anbieter – die Frage und die mitgelieferten Wissens-Passagen wandern zum Sprachmodell. Wo dieses läuft und was es speichert, ist die entscheidende Frage der ganzen Prüfung.
Die Verarbeitung beginnt übrigens nicht erst beim Absenden: Lädt das Chat-Widget schon beim Seitenaufruf Skripte oder Schriften von fremden Servern, ist bereits die IP-Adresse übermittelt.
Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse, Vertrag oder Einwilligung?
Für den Grundbetrieb eines Website-Assistenten, der Besucherfragen aus den eigenen Inhalten beantwortet, kommt meist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht: Der Besucher stellt die Frage selbst, erwartet eine Antwort, und die Verarbeitung bleibt auf diesen Zweck beschränkt. Die Interessenabwägung gehört dokumentiert. Bereitet das Gespräch einen Vertrag vor – Angebot anfordern, Termin buchen – greift ergänzend Art. 6 Abs. 1 lit. b.
Eine Einwilligung wird nötig, wenn mehr passiert als die Beantwortung der Frage: Speicherung auf dem Endgerät, die nicht technisch notwendig ist (§ 25 TDDDG), Tracking oder Profilbildung, Übermittlung an Anbieter, deren Datenschutzniveau eine Einwilligung als Übermittlungsgrundlage braucht, oder Sprachaufnahmen, die über die reine Transkription hinaus gespeichert werden. Faustregel: Je weniger der Chatbot über die Antwort hinaus speichert und verknüpft, desto tragfähiger ist das berechtigte Interesse – und desto weniger Einwilligungsbanner braucht die Website.
Informationspflichten: Was in die Datenschutzerklärung gehört
Art. 13 DSGVO verlangt, dass Besucher vor der Verarbeitung erfahren, was mit ihren Daten geschieht. Für den Chatbot heißt das ein eigener Abschnitt in der Datenschutzerklärung mit:
- Zweck und Rechtsgrundlage – Beantwortung von Anfragen, berechtigtes Interesse beziehungsweise Vertrag.
- Empfänger – Hosting-Anbieter, Chatbot-Anbieter, Sprachmodell-Anbieter, gegebenenfalls Transkriptions- und Sprachausgabe-Dienste, jeweils mit Sitzland.
- Drittlandübermittlung – ob Daten die EU verlassen und auf welcher Grundlage.
- Speicherdauer – konkret in Tagen, nicht „solange erforderlich".
- Betroffenenrechte – Auskunft, Löschung, Widerspruch, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
- Automatisierte Verarbeitung – dass Antworten maschinell erzeugt werden und keine rechtsverbindlichen Entscheidungen darstellen.
Bewährt hat sich zusätzlich ein Kurzhinweis direkt im Chat, erreichbar über ein Info-Symbol: Was passiert mit der Frage, was wird gespeichert, was sollte man nicht eingeben. Der Assistent auf dieser Website macht genau das – klicken Sie im Chat-Fenster auf das Fragezeichen.
Auftragsverarbeitung: der Vertrag mit dem Chatbot-Anbieter
Betreibt ein Dienstleister den Chatbot für Sie, ist er Auftragsverarbeiter – und Art. 28 DSGVO verlangt einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Das Besondere beim Chatbot: Hinter dem Anbieter steht fast immer ein weiterer Dienstleister, der Betreiber des Sprachmodells. Die Kette muss lückenlos sein. Prüfpunkte:
- Weisungsgebundenheit – Daten werden nur für Ihren Zweck verarbeitet, nicht für eigene Zwecke des Anbieters.
- Kein Training – ausdrücklicher Ausschluss, dass Eingaben oder Ihre Inhalte zum Trainieren von Modellen verwendet werden.
- Unterauftragsverarbeiter – vollständige Liste mit Sitzland, Änderungen mit Widerspruchsrecht.
- Löschung – Fristen für Gesprächsdaten und die Rückgabe oder Löschung bei Vertragsende.
- Technische und organisatorische Maßnahmen – als Anlage, nicht als Verweis auf eine Website.
- Kontroll- und Auditrechte sowie Unterstützung bei Betroffenenanfragen.
Bei dAi Pro schließen Sie die Auftragsverarbeitung schon für die kostenlose Demo online ab; für den Produktivbetrieb liefern wir die Unterlagen für Ihren Datenschutzbeauftragten mit – inklusive der Vertragskette zum Sprachmodell-Anbieter Mistral, die auf der Seite Was ist Mistral AI? beschrieben ist.
Drittlandtransfer: USA, CLOUD Act und die europäische Alternative
Läuft das Sprachmodell bei einem US-Anbieter, verlassen Besucherfragen die EU – oder liegen zumindest im Zugriff eines US-Unternehmens. Rechtlich braucht es dafür eine Übermittlungsgrundlage: einen Angemessenheitsbeschluss wie das EU-US Data Privacy Framework, dessen Bestand gerichtlich angefochten ist, oder Standardvertragsklauseln samt Prüfung des Zielrechts. Selbst ein Rechenzentrum in Frankfurt löst das Problem nicht vollständig: Der US CLOUD Act verpflichtet amerikanische Unternehmen zur Herausgabe von Daten unabhängig vom Speicherort.
Die strukturell einfachere Antwort sind europäische Anbieter: Läuft das Sprachmodell etwa bei Mistral AI in Paris und das Hosting in Deutschland, findet keine Drittlandübermittlung statt – die gesamte Prüfkette entfällt. Wie sich ein souveräner Digital-Stack zusammensetzt, beschreibt die Seite Europäisch und sicher; warum „EU-Server" allein nicht reicht, erklärt DSGVO-konforme KI.
Datenminimierung: Was zum Sprachmodell darf – und was nicht
Art. 5 DSGVO verlangt, nur die Daten zu verarbeiten, die für den Zweck nötig sind. Für Chatbots übersetzt sich das in drei Regeln:
- Nur relevante Passagen, nie die ganze Wissensbasis. Bei Retrieval-Augmented Generation wandern zur Frage nur die passenden Textausschnitte zum Modell – ein Datenschutzvorteil, den die Seite RAG und CAG erklärt ausführlich beschreibt.
- Keine Kundendaten im Prompt. Der Assistent beantwortet Fragen aus öffentlichen oder freigegebenen Inhalten; Kundendatenbanken, Ticketsysteme oder E-Mail-Postfächer gehören nicht ungefiltert ins Kontextfenster.
- Hinweise statt Hoffnung. Wer Freitext anbietet, sollte Besucher bitten, keine Gesundheits- oder Zahlungsdaten einzugeben – und Eingaben, die trotzdem kommen, nicht länger als nötig aufbewahren.
Zweckbindung heißt außerdem: Chat-Protokolle dienen der Beantwortung und der Qualitätskontrolle, nicht dem Aufbau von Werbeprofilen.
Speicherdauer und Löschkonzept
„Wir löschen, sobald die Daten nicht mehr benötigt werden" ist keine Frist. Ein Chatbot braucht ein Löschkonzept mit konkreten Zahlen:
- Gesprächsprotokolle – eine kurze Frist, etwa 30 bis 90 Tage, ausreichend für Qualitätskontrolle und Missbrauchsabwehr. Danach automatische Löschung, nicht manuelle Erinnerung.
- IP-Adressen – gar nicht speichern oder sofort kürzen; für die Drosselung gegen Missbrauch genügt ein Hash für wenige Stunden.
- Anhänge und Sprachaufnahmen – nur flüchtig verarbeiten: Text extrahieren beziehungsweise transkribieren, Original verwerfen.
- Übergaben an Menschen – landen im E-Mail- oder Ticketsystem und folgen dessen Fristen.
- Testdaten – Demo- und Testinstanzen samt Inhalten nach Abschluss löschen und die Löschung bestätigen.
Denken Sie an Backups: Auch dort müssen Fristen greifen. Und an die Betroffenenrechte: Wer Auskunft oder Löschung verlangt, muss zugeordnet werden können – pseudonyme Sitzungskennungen im Protokoll machen das möglich, ohne Klarnamen zu speichern. dAi Pro löscht Gesprächsprotokolle auf dieser Website nach 90 Tagen automatisch und entfernt Demo-Instanzen nach sieben Tagen mitsamt allen Daten.
Kein Training mit Ihren Daten – und warum der ChatGPT-Account nicht reicht
Der häufigste Fehler in der Praxis: Ein Chatbot wird auf einem Consumer-Konto eines KI-Dienstes aufgesetzt. Dort gelten Verbraucherbedingungen, Eingaben können zur Modellverbesserung genutzt werden, und ein Auftragsverarbeitungsvertrag existiert nicht. Für den Unternehmenseinsatz gilt deshalb:
- Zugriff nur über Geschäfts- oder API-Verträge, die die Nutzung zum Training vertraglich ausschließen.
- Wo verfügbar, Optionen ohne Datenspeicherung beim Anbieter („Zero Data Retention") nutzen.
- Die Zusicherung muss in der Vertragskette stehen – vom Chatbot-Anbieter bis zum Modellbetreiber.
Bei dAi Pro laufen Anfragen standardmäßig über die Unternehmensschnittstelle von Mistral AI in Frankreich; weder Ihre Inhalte noch die Fragen Ihrer Besucher werden zum Training verwendet. Welches Modell arbeitet, entscheiden Sie je Wissens-Sammlung – dokumentiert und jederzeit änderbar.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Art. 32 DSGVO verlangt Sicherheit „nach dem Stand der Technik". Für einen Website-Chatbot gehören dazu mindestens:
- Verschlüsselte Übertragung zwischen Browser, Chatbot und Sprachmodell.
- Zugriffskontrolle im Backend: Rollen und Rechte, wer Protokolle lesen und Wissensquellen ändern darf.
- Mandantentrennung, wenn mehrere Wissensbasen auf einem System liegen.
- Protokollierung jedes KI-Aufrufs – für Nachvollziehbarkeit und Kostenkontrolle.
- Missbrauchsschutz durch Drosselung und datensparsame Bot-Erkennung; Verfahren, die selbst umfangreich Daten sammeln, verschieben das Problem nur.
- Freigabeprozess für Wissensquellen: Der Assistent kennt nur, was bewusst freigegeben wurde – dokumentgenau, nicht „alles, was auf dem Server liegt".
Die Maßnahmen gehören als Anlage in den Auftragsverarbeitungsvertrag. Bei On-Premises-Betrieb liegt die Verantwortung dafür bei Ihnen – dAi Pro läuft auf Wunsch vollständig auf Ihrer Infrastruktur.
Datenschutz-Folgenabschätzung: Wann ein Chatbot eine DSFA braucht
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist Pflicht, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene birgt. Für Chatbots ist das typischerweise der Fall bei:
- Verarbeitung besonderer Kategorien – Gesundheit, Finanzen, Religion – etwa bei Assistenten von Kliniken, Versicherungen oder Beratungsstellen,
- systematischer Bewertung oder Profilbildung von Nutzern,
- Einsatz gegenüber schutzbedürftigen Gruppen, etwa Kindern oder Patienten,
- neuen Technologien mit großem Datenumfang oder Verknüpfung mehrerer Datenquellen.
Ein Assistent, der Fragen aus öffentlichen Website-Inhalten beantwortet, nichts profiliert und Protokolle kurz aufbewahrt, braucht in der Regel keine DSFA – die Prüfung selbst sollte aber dokumentiert sein, und der Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 ist ohnehin Pflicht. Im Zweifel entscheidet der Datenschutzbeauftragte, nicht der Anbieter.
KI-Verordnung: Kennzeichnungspflicht seit August 2026
Neben der DSGVO gilt seit dem 2. August 2026 Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) für Chatbots. Kern der Transparenzpflicht: Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren – es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Praktisch bedeutet das:
- Der Assistent trägt eine klare Kennzeichnung als KI, etwa „KI-Assistent" im Namen und im Begrüßungstext – nicht nur im Kleingedruckten.
- KI-generierte Texte, die als Inhalte veröffentlicht werden, sind maschinenlesbar zu kennzeichnen.
- Der Chatbot darf sich nicht als Mensch ausgeben und muss die Übergabe an eine Person ermöglichen, wo es darauf ankommt.
Ein Website-Assistent, der Produktfragen beantwortet, ist nach der Verordnung kein Hochrisiko-System; die Betreiberpflichten bleiben überschaubar. Was die Verordnung sonst für Unternehmen bedeutet, fasst die Seite Europäisch und sicher zusammen. dAi-Pro-Assistenten führen die KI-Kennzeichnung im Anzeigenamen und weisen im Hilfetext auf die maschinelle Erzeugung hin.
Halluzinationen sind auch ein Datenschutz- und Haftungsthema
Ein Chatbot, der Antworten erfindet, ist nicht nur peinlich. Erfindet er Aussagen über Personen, verstößt das gegen den Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO). Macht er falsche Zusagen zu Preisen oder Bedingungen, kann das Unternehmen daran gebunden sein – 2024 musste eine Fluggesellschaft in Kanada eine vom Chatbot erfundene Erstattungsregel gegen sich gelten lassen. Die Gegenmittel sind technisch:
- Strenges Grounding – das Modell darf nur aus freigegebenen Inhalten antworten und sagt offen, wenn es etwas nicht weiß.
- Quellenangaben – jede Antwort verweist auf die Fundstelle; Besucher können nachprüfen.
- Übergabe an Menschen – für alles, was verbindlich sein muss.
- Protokoll und Bewertung – damit Fehlantworten auffallen und korrigiert werden.
Wie ein Assistent mit belegten Antworten in der Praxis aussieht, zeigt die Seite DSGVO-konformer KI-Chatbot für Ihre Website.
Sonderfälle: Sprachbots, Datei-Uploads, angemeldete Nutzer
Drei Funktionen verdienen einen zweiten Blick:
- Spracheingabe und Vorlesen. Eine Stimmaufnahme kann biometrische Daten enthalten, wenn sie zur Identifizierung genutzt wird. Für reine Transkription gilt: Aufnahme flüchtig verarbeiten, nur den Text weiterverwenden, Anbieter mit EU-Sitz wählen und den Vorgang in der Datenschutzerklärung nennen. Auf dieser Website übernimmt die Transkription ein französischer Dienst; die Audiodaten werden nicht gespeichert.
- Datei- und Foto-Uploads. Besucher laden gern mehr hoch, als nötig wäre – Rechnungen, Ausweise. Dateien sollten nur flüchtig in Text verwandelt und weder gespeichert noch in Antwort-Caches übernommen werden.
- Angemeldete Nutzer. Persönliche Antworten für Kunden im Login-Bereich sind möglich, wenn die Identität serverseitig verifiziert wird und nur die für die Antwort nötigen Attribute in den Prompt gelangen. Rechtsgrundlage ist dann meist der Vertrag mit dem Kunden.
Die Checkliste: 12 Punkte für den DSGVO-konformen Chatbot
- 1. Datenfluss dokumentiert – welche Daten gehen wohin, an welche Anbieter, in welches Land.
- 2. Rechtsgrundlage festgelegt – berechtigtes Interesse mit dokumentierter Abwägung, Vertrag oder Einwilligung.
- 3. Datenschutzerklärung ergänzt – eigener Chatbot-Abschnitt nach Art. 13, plus Kurzhinweis im Chat.
- 4. AVV geschlossen – mit dem Chatbot-Anbieter, inklusive lückenloser Unterauftragsverarbeiter-Kette.
- 5. Training ausgeschlossen – vertraglich, bis zum Modellbetreiber.
- 6. Drittlandtransfer geklärt – oder durch europäische Anbieter vermieden.
- 7. Widget lädt datensparsam – keine Verbindungen zu Drittservern vor der ersten Interaktion.
- 8. Löschfristen konkret – Protokolle in Tagen, IP-Adressen gar nicht oder gekürzt, Anhänge flüchtig.
- 9. Zugriff und Protokollierung geregelt – Rollen im Backend, jeder KI-Aufruf nachvollziehbar.
- 10. KI-Kennzeichnung sichtbar – Artikel 50 KI-Verordnung: Name, Begrüßung, Hilfetext.
- 11. Grounding und Quellen – keine erfundenen Antworten, Übergabe an Menschen möglich.
- 12. DSFA geprüft und VVT-Eintrag angelegt – Prüfung dokumentiert, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ergänzt.
Typische Fehler aus der Praxis
- Consumer-Chat als Backend – ein privates Konto bei einem KI-Dienst, ohne AVV und mit Trainingsnutzung.
- Widget mit Vorab-Verbindungen – Skripte, Schriften oder Bilder werden beim Seitenaufruf von US-Servern geladen, bevor jemand den Chat öffnet.
- Lücke in der Vertragskette – AVV mit dem Chatbot-Anbieter, aber keine Regelung zum Sprachmodell dahinter.
- Protokolle ohne Ende – Gesprächsverläufe werden „zur Analyse" unbegrenzt aufbewahrt.
- Ganze Datenbank im Prompt – der Kundenstamm wird als Kontext mitgeschickt, damit der Bot „alles weiß".
- Kein Hinweis auf die KI – der Assistent heißt „Lisa" und antwortet in der Ich-Form, ohne Kennzeichnung.
- Keine Übergabe – Besucher mit Beschwerden oder Vertragsfragen drehen sich im Kreis, statt einen Menschen zu erreichen.
- Datenschutzerklärung vergessen – der Chatbot ist live, der Abschnitt dazu fehlt.
So setzt dAi Pro die Anforderungen um
Unsere Plattform dAi Pro ist für europäische Anforderungen gebaut, nicht nachträglich angepasst:
- Hosting in Deutschland, auf Wunsch vollständig auf Ihrer Infrastruktur.
- Europäische Sprachmodelle zuerst – Mistral AI (Paris) als Standard; US-Modelle nur, wo Sie es bewusst entscheiden.
- Nur relevante Passagen gehen ans Modell, nie die komplette Wissensbasis; keine Nutzung zum Training.
- Auftragsverarbeitung online – schon für die kostenlose Demo, mit Unterlagen für Ihren Datenschutzbeauftragten.
- Löschung eingebaut – Protokolle nach Frist automatisch, Demo-Instanzen nach sieben Tagen mitsamt allen Daten.
- Kennzeichnung und Hilfetext – KI-Kennzeichnung im Anzeigenamen, Datenschutzhinweis per Klick im Chat.
- Grounding, Quellen, Übergabe – jede Antwort belegt, ehrliches „Das weiß ich nicht", Weitergabe an Ihr Team samt Verlauf.
- Protokoll und Kostenkontrolle – jeder KI-Aufruf nachvollziehbar, Bewertung der Antworten durch Besucher.
Probieren Sie es aus: Der DSGVO-konforme KI-Chatbot für Ihre Website steht in etwa 15 Minuten als kostenlose Demo mit Ihren echten Inhalten bereit – Auftragsverarbeitung inklusive. Alle Funktionen im Detail zeigt die Funktionsübersicht.
Häufige Fragen zu Chatbot und DSGVO
Für die reine Beantwortung von Fragen aus den eigenen Inhalten in der Regel nicht – hier trägt das berechtigte Interesse, wenn die Verarbeitung auf diesen Zweck beschränkt bleibt. Eine Einwilligung wird nötig, sobald der Chatbot Daten auf dem Endgerät speichert, die nicht technisch erforderlich sind, Nutzer trackt oder Daten an Anbieter übermittelt, für die eine Einwilligung die Übermittlungsgrundlage ist.
Für den Unternehmenseinsatz nicht empfehlenswert: Consumer-Konten bieten keinen Auftragsverarbeitungsvertrag, Eingaben können zur Modellverbesserung genutzt werden, und die Verarbeitung erfolgt in den USA. Nutzen Sie Geschäfts- oder API-Verträge mit Trainingsausschluss – oder europäische Anbieter wie Mistral AI.
Ja. Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der KI-Verordnung, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Eine Kennzeichnung im Namen und in der Begrüßung des Assistenten erfüllt das; ein Hinweis nur in der Datenschutzerklärung reicht nicht.
Die DSGVO nennt keine Frist, verlangt aber eine konkrete: so kurz wie für Qualitätskontrolle und Missbrauchsabwehr nötig. In der Praxis haben sich 30 bis 90 Tage mit automatischer Löschung bewährt. Wer Verläufe länger auswerten will, sollte sie anonymisieren.
Direkt meist nicht – aber Ihr Chatbot-Anbieter muss ihn als Unterauftragsverarbeiter in seinem AVV benennen und die Pflichten weitergeben. Prüfen Sie die Liste der Unterauftragsverarbeiter: Fehlt der Modellbetreiber, ist die Kette lückenhaft.
Nein, aber aufwendiger: Sie brauchen eine Übermittlungsgrundlage, müssen den Zugriff nach dem CLOUD Act bewerten und das Ergebnis dokumentieren. Bei sensiblen Inhalten oder Behörden ist der europäische Weg meist der einfachere. Entscheidend ist der Sitz des Modellbetreibers, nicht nur der Serverstandort.
Ein Assistent, der Fragen aus öffentlichen Inhalten beantwortet und nichts profiliert, in der Regel nicht. Anders bei Gesundheits-, Finanz- oder Behördenthemen, bei Profilbildung oder bei schutzbedürftigen Nutzergruppen. Die Prüfung sollten Sie in jedem Fall dokumentieren.
Die Aufnahme sollte nur flüchtig transkribiert und nicht gespeichert werden; der Transkriptionsdienst gehört in die Datenschutzerklärung und in die Unterauftragsverarbeiter-Liste. Wird die Stimme zur Identifizierung genutzt, handelt es sich um biometrische Daten mit deutlich höheren Anforderungen.
Indem Gespräche einer pseudonymen Sitzungskennung zugeordnet sind, die der Besucher nennen kann, ohne dass Sie Klarnamen speichern müssen. Kurze Löschfristen verkleinern das Problem zusätzlich: Was nach 90 Tagen ohnehin gelöscht ist, muss nicht mehr beauskunftet werden.